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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Reichel Dachbaustoffe GmbH, Wickingstr. 27, 45886 Gelsenkirchen (im Weiteren: Reichel GmbH)

1. Allgemeines

1.1. Sämtliche - auch zukünftige - Lieferungen, Leistungen, Vorschläge, Beratungen einschließlich Nebenleistungen der Reichel GmbH erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Käufers/Bestellers wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Bedingungen - insbesondere die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers - bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Reichel GmbH.

1.2. Alle Angebote der Reichel GmbH sind freibleibend. Bestellungen sind für die Reichel GmbH nur dann verbindlich, soweit sie diese schriftlich bestätigt oder ihnen durch Über-sendung der Ware nachkommt. Mündliche Nebenabreden bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch die Reichel GmbH.

1.3. An den erteilten Auftrag ist der Käufer vier Wochen gebunden.

2. Lieferung und Abnahme

2.1. Sollte der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug geraten, ruht eine etwa begründete weitere Lieferverpflichtung der Reichel GmbH, bis der Zahlungsrückstand beseitigt ist.

2.2. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.

2.3. Bei Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug nur im Falle schuldhafter Verzögerung und erst nach Ablauf einer vom Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist gegeben. Die Reichel GmbH haftet auf Schadensersatz insoweit nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2.4. Ist der Reichel GmbH die rechtzeitige Lieferung infolge außergewöhnlicher Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Energiemangel, Arbeitskampfmaßnahmen usw. nicht möglich, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch für den Fall, dass sich jene Ereignisse bei dem Lieferanten der Reichel GmbH auswirken. Sollten die hindernden Umstände länger als acht Wochen andauern, so ist jeder Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.

2.5. Verladung und Versand erfolgen - soweit die Reichel GmbH nicht eigenes Personal und Lieferfahrzeuge einsetzt - unversichert auf Gefahr des Empfängers.

2.6. Die Ware muss vom Verkäufer spätestens vier Wochen nach dem vereinbarten Liefer- bzw. Abruftermin abgenommen werden. Unabhängig davon ist der gesamte Kaufpreis zum ursprünglich vereinbarten Liefer- bzw. Abruftermin zur Zahlung fällig.

2.7. Wird die in Ziffer 2.6. erwähnte Frist überschritten, geht die Gefahr auf den Käufer über.

2.8. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert oder bereits vorher ausdrücklich erklärt, dass er die Ware nicht abnehmen werde, kann die Reichel GmbH vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Letzterer beträgt - vorbehaltlich des durch den Käufer zu erbringenden Nachweises, dass der Schaden geringer ist - 25% des vereinbarten Kaufpreises. Bei Sonderlieferungen bleibt die Geltendmachung und der Nachweis eines höheren Schadens der Reichel GmbH vorbehalten.

2.9. Eine Verpflichtung der Reichel GmbH zur Warenrücknahme besteht nicht. Sofern die Reichel GmbH sich im Einzelfall zur Rücknahme von Waren bereit erklärt, stellt sie dem Käufer die Kosten der Wiedereinlagerung nach deren tatsächlichem Aufwand, zumindest aber - auch insoweit vorbehaltlich des durch den Käufer zu erbringenden Nachweises, dass der Aufwand geringer ist – i.H.v. 10% des Nettopreises der zurückgenommenen Waren in Rechnung.

2.10. Die Reichel GmbH ist zu Teilleistungen, insbesondere zu Teillieferungen berechtigt.

2.11. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung auf einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstrasse ohne Abladen. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Wunsch oder Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstrasse, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Hierbei entstehende Wartezeiten werden dem Käufer berechnet, es sei denn, die Verzögerung beruht auf allein von der Reichel GmbH zu vertretenden Umständen. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen.

3. Änderungsvorbehalt

Von der Reichel GmbH zu liefernde Ware wird nach Muster oder Katalog verkauft. Zumutbare Änderungen oder Abweichungen, die in der Natur des gelieferten Materials begründet und handelsüblich sind, lösen keine Gewährleistungsansprüche des Käufers aus. Zumutbar sind Änderungen und Abweichungen insbesondere dann, wenn durch sie die allgemeine bzw. durch Vereinbarung mit der Reichel GmbH festgelegte Gebrauchstauglichkeit der gelieferten Ware nicht beeinträchtigt wird.

4. Berechnung

Mangels abweichender Vereinbarungen erfolgen die Lieferungen der Reichel GmbH ab Lager, ohne Verpackung. Die Preise verstehen sich als Nettopreise, denen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzusetzen ist.

5. Zahlung

5.1. Der Kaufpreis und der Preis für Nebenleistungen ist - soweit nicht Ziffer 2.6. eingreift und keine anderweitige Vereinbarung mit dem Käufer getroffen wurde - bei Lieferung sofort und ohne Abzug bzw. bei Erbringung der Nebenleistung fällig.

5.2. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens jedoch 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank berechnet.

5.3. Gerät der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, kann die Reichel GmbH Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, ohne dasses einer Ablehnungsandrohung bedarf.

5.4. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

5.5. Die Hereinnahme eines Wechselakzepts durch die Reichel GmbH bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Diskontspesen und sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Käufers.

6. Gewährleistung

6.1. Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung der von der Reichel GmbH gelieferten Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Erprobungen. Die Reichel GmbH haftet insoweit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.2. Der Käufer hat die gelieferte Ware bei Eingang bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck unverzüglich zu untersuchen. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie - bei offensichtlichen Mängeln - innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware und bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhalt der Ware schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden.

6.3. Soweit die Reichel GmbH wegen der Lieferung fehlerhafter Ware zur Gewährleistung gesetzlich verpflichtet ist, kann sie nach ihrer Wahl zunächst bis zu zweimal nachbessern oder mangelfreien Ersatz liefern. Bei Fehlschlagen auch des zweiten Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsversuchs kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises oder Zug um Zug gegen Rückgabe der gelieferten Ware die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.

7. Haftung aus sonstigen Gründen

Sonstige Schadensersatzansprüche des Käufers gegen die Reichel GmbH, ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Reichel GmbH oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung verursacht ist.

8. Außerordentliches Rücktrittsrecht

Die Reichel GmbH ist - unbeschadet etwa gegebener Anfechtungsmöglichkeiten oder anderweitiger Schadensersatzansprüche, z.B. aus unerlaubter Handlung - zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt, wenn der Käufer überseine Person oder seine Kreditwürdigkeit unrichtige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt hat. Gleiches gilt für den Fall, dass in Bezug auf sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde.

9. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsrechte

9.1. Bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen der Reichel GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Käuferbleibt die verkaufte Ware Eigentum der Reichel GmbH. Der Käufer ist befugt, sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen oder weiterzuverarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus an einen Dritten wirksam abgetreten oder ein wirksames Abtretungsverbot vereinbart.

9.2. Der Käufer tritt der dieses Angebot annehmenden Reichel GmbH zur Sicherung der Erfüllung ihrer Forderungen i.S.d. Ziffer 7.1. Satz 1 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung oder der Verwendung der gelieferten Waren im Rahmen von Bauleistungen mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes jener Waren mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab.

9.3. Für den Fall, dass der Käufer von der Reichel GmbH gekaufte Ware zusammen mit anderen, nicht der Reichel GmbH gehörenden Waren oder aus von der Reichel GmbH gekauften Waren hergestellte neue Sachen verkauft oder die Waren der Reichel GmbH mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er der dieses Angebot annehmenden Reichel GmbH schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der Ware der Reichel GmbH mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen bis zu einer etwaigen Einstellung seiner Zahlungen an die Reichel GmbH für deren Rechnung einzuziehen. Die Reichel GmbH ist ihrerseits berechtigt, die Vorausabtretung den Schuldnern des Käufers gegenüber offenzulegen und Zahlung an sich zu verlangen, sobald der Käufer mit seinen Zahlungen an die Reichel GmbH in Verzug gerät.

9.4. Zugriffe Dritter auf die der Reichel GmbH gehörenden Waren und Forderungen sind vom Käufer unverzüglich mitzuteilen.

9.5: Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen im Übrigen vor dem vollständigen Ausgleich der Forderungen der Reichel GmbH weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

9.6. Übersteigt der Wert der Reichel GmbH eingeräumter Sicherheiten ihre Forderungen um mehr als 20%, so wird die Reichel GmbH auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Leistungen der Reichel GmbH sowie die Zahlungen des Käufers ist Gelsenkirchen. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Vollkaufmann, so ist der Gerichtsstand Gelsenkirchen oder nach Wahl der Reichel GmbH der allgemeine Gerichtsstand des Käufers.

11. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile davon unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der Klauseln im Übrigen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, für diesen Fall eine Regelung zu treffen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.